
AGB
Vermietbedingungen Firma Kaiser
1. Vertragsinhalt, Anwendbares Recht
Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrags zwischen dem Mieter / der Mieterin (nachfolgend Mieter genannt) und der Fa. Kaiser (nachfolgend Vermieter genannt) über die Miete eines Reisemobils. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das mietweise Überlassen eines Reisemobils. Insbesondere sind keine Reiseleistungen vereinbart. Die gesetzlichen Regelungen über den Reisevertrag finden weder direkt noch entsprechend Anwendung.
2. Reservierung, Buchung, Zahlungen
2.1. Reservierungen oder Buchungen, die der Mieter über das Internet oder auf anderem Wege vornimmt, gelten nur für eine Fahrzeuggruppe, nicht für einen bestimmten Fahrzeugtyp und werden erst entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen verbindlich.
2.2. Der Vermieter nimmt eine Reservierungs‐ oder Buchungsanfrage an, indem er eine Bestätigung mit einer Anzahlungsrechnung übermittelt. Die Anzahlung beträgt 25 % des voraussichtlichen Mietpreises einschließlich Zusatzleistungen, mindestens aber 250,00 EUR, und ist binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Erst mit
Zahlungseingang wird die Reservierung oder Buchung für beide Seiten verbindlich. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist ist der Vermieter an seine Bestätigung nicht mehr gebunden. Der restliche voraussichtliche Mietpreis wird dem Mieter vier Wochen vor Mietbeginn in Rechnung gestellt und ist binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Bei kurzfristiger Buchung (weniger als 30 Tage vor Mietbeginn) wird an Stelle der Anzahlung der gesamte voraussichtliche Mietpreis sofort berechnet.
2.3. Alle Willenserklärungen und Rechnungen können elektronisch übermittelt werden. Zahlungen sind per Überweisung auf das vom Vermieter benannte Konto zu leisten, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Gutschrift maßgeblich.
2.4. Bei einem vom Mieter veranlassten Rücktritt von einer verbindlichen Buchung, z. B. wegen Zahlungsverzugs, schuldet der Mieter folgende Stornogebühren: bis 50 Tage vor Mietbeginn 25 %, bis 14 Tage vor Mietbeginn 50 %, bis 1 Tage vor Mietbeginn 90 %, am Tage des Mietbeginns oder bei Nichtabnahme 95 %, jeweils vom gesamten
voraussichtlichen Mietpreis. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
2.5. Nach Bestätigung sind Umbuchungen oder Personenänderungen nur mit Zustimmung des Vermieters möglich, die von der Zahlung einer Gebühr gemäß der aktuellen Preisliste abhängig gemacht werden kann. Ein Anspruch auf Umbuchung oder Datenänderung besteht nicht.
3. Mindestalter, Führerschein, berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters und jedes weiteren Fahrers beträgt 21 Jahre. Mieter und alle Fahrer müssen seit mindestens einem Jahr im Besitz einer Fahrerlaubnis der Kl. III / Kl. B bzw. eines gleichwertigen ausländischen Führerscheins sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern, deren Führerschein
vorgelegt wurde, gelenkt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Überschreiten der zulässigen Gesamtmasse des Reisemobils dazu führen kann, dass der Führerschein des Fahrers nicht mehr ausreicht und so ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegt, das eine Straftat ist und den Versicherungsschutz beeinträchtigen oder entfallen lassen kann.
4. Mietpreise, Mietdauer
4.1. Die Preise für die Fahrzeugmiete und die verpflichtenden oder optionalen weiteren Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Reservierungsbestätigung des Vermieters. Sofern diese Preise von anderen angegebenen Preisen vor oder während des Buchungsvorgangs, insbesondere im Internet, abweichen, gilt die Bestätigung insoweit als modifiziertes Vertragsangebot, dass der Mieter durch Zahlung der Anzahlung ohne eine weitere Erklärung gegenüber dem Vermieter annimmt. Die Preise beruhen auf der jeweils aktuellen Preisliste des Vermieters, die jederzeit auf dessen Internetseite eingesehen werden kann. Der Tag der Anmietung und der Tag der Rückgabe werden zusammen als ein Tag gerechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden.
4.2. Die jeweiligen Mietpreise beinhalten die Fahrzeugmiete inklusive 1.500 Kilometer pro Woche; Haftpflicht‐ und Fahrzeugversicherung gemäß Ziff. 8, Pannenservice der Fahrzeughersteller. Die bei jeder Anmietung erhobene Servicepauschale von 120,00 EUR beinhaltet die Außenreinigung, reisefertige Ausrüstung des Reisemobils, gründliche
Einweisung, Übergabe mit Protokoll und zwei Gasflaschen. Die Mietpreise enthalten nicht die Kosten für Kraftstoff und sonstige Betriebskosten.
4.3. Der Mieter muss das Reisemobil zum vereinbarten Mietende an der vereinbarten Station des Vermieters zurückgeben. Eine frühere Rückgabe begründet keinen Anspruch auf Anpassung oder Erstattung des vereinbarten Gesamtpreises. Bei verspäteter Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, pro angefangene Stunde 25,00 EUR inkl.
MwSt. zu berechnen, höchstens aber pro Tag den Tagesmietpreis gemäß aktueller Preisliste. Daneben haftet der Mieter für Mietausfälle und Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder ein anderer Berechtigter gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen der vom Mieter zu vertretenden Verspätung geltend macht. Das
Entstehen eines Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit infolge einer Nutzung über das vereinbarte Mietende hinaus (§ 545 BGB) ist ausgeschlossen.
5. Übergabe, Rücknahme, Kaution
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietbeginn an einer ausführlichen Fahrzeugbesichtigung und ‐einweisung mit einem Beauftragten des Vermieters mitzuwirken. Dabei wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem Fahrzeugzustand, Kilometerstand, etwaige Besonderheiten und insbesondere etwaige Schäden festgehalten werden und das beide
Seiten unterschreiben. Das Protokoll kann elektronisch erstellt und unterschrieben werden.
5.2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe wiederum an einer ausführlichen Fahrzeugbesichtigung mit einem Beauftragten des Vermieters mitzuwirken, wobei wiederum ein Protokoll entsprechend dem Übergabeprotokoll erstellt wird (Rückgabeprotokoll). Hierfür gilt Ziffer 5.1. entsprechend. Beschädigungen, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gelten als während der Mietzeit entstanden.
5.3. Das Reisemobil wird vollgetankt übernommen und ist vollgetankt und mit geleerter und gereinigter Toilette‐Kassette zurückzugeben. Bei nicht vollem Tank kann der Vermieter die entstehenden Kraftstoffkosten zuzüglich einer Tankpauschale von 25,00 EUR inkl. MwSt. berechnen. Ist die Toiletten‐Kassette nicht geleert und gereinigt, wird dem Mieter hierfür eine Kostenpauschale von 75,00 EUR inkl. MwSt. berechnet. Weisen Fahrzeug und/oder Inventar bei Rückgabe Verunreinigungen auf, die zusätzliche Arbeiten über eine gründliche Reinigung hinaus erfordern, kann der Vermieter die hierfür erforderlichen Personal‐ und Materialkosten berechnen. Dies gilt insbesondere auch für Mehraufwand, der durch die unerlaubte Mitnahme eines Haustiers, durch Rauchen im Fahrzeug, durch Verschütten von Flüssigkeiten und ähnliches verursacht ist.
5.4. Die Fahrstrecke wird anhand des serienmäßigen, nicht geeichten Kilometerzählers ermittelt. Für gefahrene Mehrkilometer werden 1,00 EUR/km inkl. MwSt. berechnet.
5.5. Vor Fahrzeugübernahme hinterlegt der Mieter eine Kaution von 1.500,00 EUR in bar oder per Überweisung. Die Kaution wird nach Rückgabe des Reisemobils in vertragsgemäßem Zustand und nach Endabrechnung des Vertrags durch Überweisung erstattet. Hierbei kann der Vermieter Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe (Ziff. 4.3.), gefahrener Mehrkilometer (Ziff. 5.4.), Betankung oder zusätzlicher Arbeiten (Ziff. 5.3.) verrechnen und einbehalten. Im Falle eines Schadens und für zu erwartende Mautgebühren kann der Vermieter von der Kaution denjenigen Betrag einbehalten, den er voraussichtlich vom Mieter im Zusammenhang mit der Abwicklung beanspruchen
kann. Diesen Betrag bestimmt der Vermieter nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung etwa bestehender Kautionsversicherungen oder Abtretungen.
6. Benutzung des Reisemobils, zugelassene Reiseländer, Verbote, Sorgfalts‐ und Obhutspflichten
6.1. Das Reisemobil ist schonend und entsprechend den im Fahrzeug befindlichen Anleitungen für Basisfahrzeug und Reisemobilausbau zu behandeln. Insbesondere sind Ölund Kühlmittelstand sowie der Reifendruck bei jedem Tankstopp entsprechend der Fahrzeug‐Bedienungsanleitung zu prüfen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Reisemobil in verkehrssicherem Zustand befindet.
6.2. Das Reisemobil darf ohne besondere Vereinbarung nur in folgenden Ländern genutzt werden: Deutschland, Benelux‐Länder, Frankreich, Großbritannien, Irland, Spanien (außer Inseln), Portugal (außer Inseln), Andorra, Schweiz, Italien, Österreich, Liechtenstein, Slowenien, Kroatien, Montenegro, Dänemark, Schweden und Norwegen. Fahrten in andere, vor allem osteuropäische Länder (insbesondere Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien), nach Finnland sowie nach Serbien, Albanien, Kosovo, Mazedonien, Griechenland und in die Türkei sind nur mit schriftlicher Vereinbarung im Mietvertrag gestattet. Für Reisen nach Skandinavien muss der Mieter eine zusätzliche Versicherung nachweisen, die das Mietausfallrisiko wegen verspäteter Fahrzeugrückgabe einschließt. Die Einfahrt in Kriegs‐ und Krisengebiete ist in jedem Fall untersagt.
6.3. Untersagt sind die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Wettfahrten oder Fahrzeugtests; das Befahren unbefestigter, nicht für Reisemobile bestimmter Flächen und Wege; die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder anderen gefährlichen Stoffen; jede Weitervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte; die
gewerbliche Personenbeförderung oder sonstige gewerbliche Nutzung (z. B. im Zusammenhang mit Filmaufnahmen, zum Aufenthalt oder zur Unterbringung von Personal oder anderen Dritten); die Nutzung des Reisemobils zur Begehung von Zoll‐ oder sonstiger Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Untersagt ist außerdem das Befahren des Veranstaltungsgeländes einschließlich zugehöriger Stellplatzflächen bei Musik‐Festivals (z. B. „Rock am Ring“, Wacken), bei Motorsport‐Veranstaltungen (z. B. Auto‐ und Motorradrennen), bei politischen Kundgebungen und Demonstrationen und bei vergleichbaren Großereignissen.
6.4. Das Rauchen in den Reisemobilen ist weder im Fahrerhaus noch im Rest des Fahrzeugs gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet.
6.5. Eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen in Ziff. 6.1 bis 6.4. berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Außerdem ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet, einschließlich einer Entschädigung wegen entgangenen Gewinns durch Mietausfälle, insbesondere bei zusätzlichem Reinigungsaufwand infolge
eines Verstoßes gegen Ziff. 6.4.
7. Reparaturen, Mängel
7.1. Sollte während der Mietzeit eine Reparatur notwendig werden, um die Betriebs‐ und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wieder herzustellen, nimmt der Mieter den Assistance‐Service des Fahrzeugherstellers in Anspruch, der europaweit jederzeit kostenlos über die im Fahrzeug angebrachten Rufnummern erreichbar ist, und etwa nötige
Arbeiten über diesen Service abwickeln. Die Ansprüche des Mieters beschränken sich auf die bedingungsgemäßen Leistungen des Assistance‐Services, die der Mieter vor Vertragsschluss über die Webseite des Vermieters einsehen konnte. Sollten in diesem Rahmen ausnahmsweise Kosten anfallen, die nicht über die laufende Fahrzeuggarantie oder bestehende Versicherungen abgewickelt werden können, gilt Folgendes: Der Mieter darf eine Reparatur ohne weiteres vornehmen lassen, wenn die Gesamtkosten 150,00 EUR nicht übersteigen. Bei höheren Gesamtkosten muss der Mieter vorab den Vermieter verständigen und darf eine Reparatur nur nach Einwilligung des Vermieters und entsprechend dessen Weisung durchführen lassen. Der Vermieter ersetzt die Reparaturkosten gegen Vorlage der Originalbelege und etwa ausgetauschter Teile, wenn nicht der Mieter für den Schaden aufkommen muss (Ziff. 8). Reifenschäden sind von dieser Ersatzregelung ausgeschlossen.
7.2. Wird eine Reparatur im Sinne von Ziff. 7.1. infolge eines Mangels notwendig, den der Vermieter zu vertreten hat, und lässt der Mieter diesen nicht gemäß Ziff. 7.1. beheben, muss der Mieter dem Vermieter den Mangel unverzüglich anzeigen und eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gewähren. Soweit der aktuelle Aufenthaltsort des Reisemobils zu Verzögerungen führt, verlängert dies die Frist entsprechend. Der Mieter ist verpflichtet, an der Behebung nach Weisung des Vermieters im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken. Schadenersatzansprüche des Mieters für anfänglich vorhandene Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, werden ausgeschlossen.
7.3. Wird das Reisemobil ohne Verschulden einer Vertragspartei zerstört oder für unangemessen lange Zeit unbenutzbar, ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies, ist eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Sofern nur ein Fahrzeug einer anderen Fahrzeuggruppe zur Verfügung gestellt werden kann, wird eine etwaige Preisdifferenz gemäß der aktuellen Preisliste ausgeglichen.
7.4. Wird das Reisemobil durch Verschulden des Mieters zerstört oder für unangemessen lange Zeit unbenutzbar, kann der Vermieter dem Mieter ein Ersatzfahrzeug anbieten, sofern der Mieter sich zur Übernahme der entstehenden Kosten einschließlich etwaiger Mietpreisunterschiede verpflichtet. Ein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug besteht nicht. Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug, ist eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
8. Haftung des Mieters, Versicherung, Unfälle und Schäden
8.1. Das Reisemobil ist mit einer Deckungssumme von 100 Mio. EUR haftpflichtversichert. Ferner besteht eine Fahrzeugversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 EUR für jeden Schadensfall bei Teilkasko‐ und Vollkaskoschäden. Soweit diese Versicherungen für fremde und eigene Schäden aufkommen, ist der Mieter von der Haftung freigestellt. Im Übrigen haftet er uneingeschränkt für sämtliche während der Mietzeit eingetretene Schäden, insbesondere solche am Reisemobil, es sei denn, ein Schaden wäre vom Vermieter zu vertreten. Er haftet in diesem Rahmen auch bei Schäden, die ohne sein Verschulden eingetreten sind. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die
Fahrzeugversicherung grundsätzlich nicht für Schäden aufkommt, die am Reisemobil infolge einer schädigenden Bedienung oder Handhabung seiner Einrichtungen entstehen, insbesondere etwa Schäden an den Fahrzeugeinbauten und am Inventar, Schäden infolge einer Verwechslung von Wasser‐ und Kraftstofftanköffnung oder wetterbedingte
Schäden an einer am Fahrzeug angebrachten, ausgefahrenen Markise.
8.2. Die Haftungsfreistellung gemäß Ziff. 8. 1. entfällt, soweit der Mieter oder der Fahrer einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, wenn ein Schaden aufgrund alkohol‐ oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit des Mieters oder Fahrers eintritt oder wenn der Mieter oder Fahrer sich schuldhaft unerlaubt vom Unfallort entfernt (Fahrerflucht). Die Haftungsfreistellung entfällt ferner, wenn ein Schaden auf einem schuldhaften Verstoß des Mieters gegen eine Verpflichtung oder Obliegenheit nach Ziff. 6.1. bis 6.4. beruht, sowie in folgenden Fällen, soweit den Mieter oder Fahrer ein Verschulden trifft:
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Schäden infolge Nichtbeachtung der Verkehrsschilder zur zulässigen Höhe, Breite und Länge von Fahrzeugen (z. B. in Deutschland die Zeichen 264, 265 StVO),
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Schäden infolge der Nichtbeachtung der maximal zulässigen Gesamtmasse des Reisemobils,
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Schäden, die ein nicht berechtigter Fahrer verursacht hat, dem der Mieter das Fahrzeug oder sein Steuern überlassen hat,
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nach einem Unfall das Nichthinzuziehen der Polizei, obwohl dies nach Ziff. 8.3. vorgeschrieben ist, oder ein Verstoß gegen die sonst in Ziff. 8.3. vorgesehenen Pflichten und Obliegenheiten, es sei denn, die Pflichtverletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung von Grund und Höhe des Schadens. Sofern durch die Regelungen dieses Absatzes die Haftungsfreistellung infolge grober Fahrlässigkeit entfällt, bestimmt sich die Haftung des Mieters nach der Schwere seines Verschuldens entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 81 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
8.3. Bei einem Unfall sowie im Falle eines Brandes, Aufbruchs, Diebstahls oder einer anderen Beschädigung des Reisemobils mit Beteiligung Dritter muss der Mieter die Polizei hinzuziehen und den Vermieter unverzüglich verständigen. Der Mieter muss außerdem, auch bei geringfügigen Schäden, ein Protokoll nebst Skizze anfertigen, aus dem der
Schadenshergang und die beteiligten Personen und Fahrzeuge genau ersichtlich sind. Sofern im Fahrzeug ein Unfallberichts‐Formular vorhanden ist, muss dies verwendet werden. Möglichst sind Fotos zu fertigen. Das Protokoll und weitere für die Schadensabwicklung bedeutsame Unterlagen und Fotos sind dem Vermieter spätestens bei Rückgabe zugänglich zu machen. Bei schuldhafter Nichtbeachtung der vorstehenden Regelungen haftet der Mieter dem Vermieter auf Schadensersatz, wenn und soweit die Versicherung eine Schadensregulierung deswegen verweigert.
8.4. Sofern der Vermieter im Zusammenhang mit der Nutzung des Reisemobils durch den Mieter wegen Gebühren, vor allem Mautgebühren, sonstiger Abgaben, Verwarnungsgeldern, Bußgeldern oder Geldstrafen oder ähnlichem in Anspruch genommen wird, hat der Mieter den Vermieter von einer Haftung hierfür freizustellen, ersatzweise vom Vermieter zur Abwehr der Inanspruchnahme vorgenommene Zahlungen zu ersetzen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die Inanspruchnahme auf einem vom Vermieter zu vertretenden Umstand beruht.
8.5. Der Mieter hat für das Handeln der Fahrer, denen er das Fahrzeug oder sein Führen überlassen hat, wie für eigenes Handeln einzustehen. Mehrere Mieter oder mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
9. Haftung des Vermieters, Verjährung
9.1. Der Vermieter haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur für und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der gleiche Haftungsmaßstab gilt für bei Vertragsschluss bestehende Leistungshindernisse. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und ‐beschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und solche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
9.2. Ansprüche, die nach Ziff. 9.1 nicht ausgeschlossen, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt sind, verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne
grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis verjähren Schadensersatzansprüche in fünf Jahren, beginnend mit den Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, es sei denn, es seien Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder solche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
10. Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten
10.1. Der Mieter ist einverstanden, dass der Vermieter personenbezogene Daten des Mieters nach den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen speichert.
10.2. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ist zulässig, wenn der Vermieter hierzu gesetzlich oder durch eine in‐ oder ausländische behördliche oder gerichtliche Entscheidung verpflichtet ist, wenn es zur Durchsetzung von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter erforderlich ist sowie im Fall einer Inanspruchnahme des Vermieters im Sinne von Ziff. 8.4. Im Übrigen erfolgt keine Weitergabe von Daten an Dritte.
11. Gerichtsstand
Sofern der Mieter Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn der zu verklagende Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zur Zeit der Klagegerhebung nicht bekannt ist, wird für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Mietvertrag der Gerichtsstand der Vermietstation vereinbart, an der das Reisemobil nach dem Vertrag zu übernehmen ist.